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Die Geschäfstführung: Raimund Bünker, Thomas Berg und René Paulun
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Der neue Investitionsbooster

Neue Praxiseinrichtung

Ärztinnen und Ärzte können bei Neuanschaffungen von dem neuen als „Investitionsbooster“ bezeichneten „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ profitieren. Dieses Gesetz gilt seit dem 18.7.2025 (Bundesgesetzblatt I Nr. 161). Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Soll heißen, dass die Ärztin bzw. der Arzt bei Anschaffung eines Praxisgerätes in Höhe von beispielsweise € 6.000,00 bereits im Anschaffungsjahr bis zu € 2.000,00 steuermindernd abschreiben kann. Bei unterjähriger Anschaffung ist die Abschreibung nach Monaten genau zu berechnen (z. B. Anschaffung am 1.9.2025 = Abschreibung 4/12 aus € 2.000,00). Die neue Abschreibung können Ärztinnen und Ärzte für Praxisausstattungsgegenstände in Anspruch nehmen, die sie in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 anschaffen.

Elektrofahrzeuge

Weiters können sie Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die sie betrieblich nutzen und im Betriebsvermögen aktiviert haben, nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) bereits im Anschaffungsjahr mit bis zu 75 % der Anschaffungskosten abschreiben. Dies gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Für die weiteren Jahre verringert sich die Abschreibung nach der gesetzlichen Staffel entsprechend.

Stand: 26. August 2025

Bild: Wolfilser - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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