Seitenbereiche

Sie möchten Mandant bei uns werden?

Sie möchten ein aktuelles Thema mit uns besprechen? Nutzen Sie unser praktisches Onlineformular und senden Sie uns Ihren Wunschtermin für ein Erstgespräch. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen und geben Ihnen Support. Wir freuen uns auf unser Gespräch mit Ihnen.

Jetzt Termin vereinbaren
Die Geschäfstführung: Raimund Bünker, Thomas Berg und René Paulun
Inhalt

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

Umsatzsteuer

Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG steuerfrei. Ebenso sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären Behandlung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst.b UStG).

Der Fall

Streitig war, ob ein Teil der von einer Ärztin im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie in einem Krankenhaus durchgeführten Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit waren. Das Finanzamt lehnte ab. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lagen die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen nicht vor.

Heilbehandlungen unabhängig vom Ort steuerfrei

Der BFH hat in einem Urteil klargestellt, dass Heilbehandlungsleistungen von Ärztinnen und Ärzten immer umsatzsteuerfrei sind, und zwar unabhängig davon, ob diese durch eine GmbH erbracht werden und unabhängig davon, wo die Heilbehandlungsleistungen durchgeführt werden. Werden die Leistungen in einem Krankenhaus durchgeführt, greift die Steuerbefreiung unabhängig davon, ob auch die Voraussetzung für eine steuerfreie Krankenhausbehandlung vorliegen (BFH, Urteil vom 19.12.2024, V R 10/22).

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Oostendorp/peopleimages.com - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.